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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 924/14

Datum:
18.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 924/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0918.5L924.14.00
 
Schlagworte:
Zurückstellung hinreichend konkrete Planung zentrale Versorgungsbereiche
Normen:
BekanntmVO § 2 Abs. 3; BauGB § 15; BauGB § 9 Abs. 2a
Leitsätze:

1. Textliche Umgestaltungen sowie geringfügige Wortänderungen, die den Aussagegehalt der bekanntzumachenden Satzung nicht tangieren, sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, der gewährleisten soll, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich.

2. Die Ausschlusstendenz eines auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB erlassenen Bebauungsplans und sein begrenzter Regelungsumfang bringen es mit sich, dass das ihm zugrunde liegende planerische Konzept nicht dieselbe Dichte aufweisen muss wie bei anderen Bebauungsplänen.

3. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 a BauGB handelt es sich nicht von vornherein um eine bloße Verhinderungsplanung, vielmehr ist ihr eine gleichzeitige Ausschlusswirkung - aber eben aus einer positiven städtebaulichen Intention heraus - immanent. Diese positive Planvorstellung muss sich auf ein außerhalb des Plangebiets liegendes Gebiet erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll.

4. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung als reines Sicherungsmittel erfolgt keine antizipierte Normenkontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplanes.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

 
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