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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
3die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2014 vorläufig einzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 (5 K 2192/14) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder ist ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
7In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung vom 8. April 2014 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Ordnungsverfügung insgesamt rechtmäßig ist.
8Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW.
9Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2014 ist bestandskräftig. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung, die Nutzung der Halle H. 8 für Veranstaltungen jeglicher Art einzustellen, nicht nachgekommen.
10Insofern steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller am 5. April 2014 in der Halle auf dem Grundstück H. 8 in C. eine Veranstaltung durchgeführt hat. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge kam es am Abend des 5. April 2014 zu Nachbarbeschwerden wegen Ruhestörung aufgrund einer Musikveranstaltung in der Halle. Der erste Polizeieinsatz wurde um 22.49 Uhr mit der Feststellung „Zur Ruhe ermahnt“ beendet. Bei dem zweiten Polizeieinsatz, der um 23.47 Uhr stattfand, wurden keine weiteren Maßnahmen ergriffen, da sich die Veranstaltung bereits in Auflösung befand.
11Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er für die auf dem Grundstück H. 8 am 5. April 2014 durchgeführte Veranstaltung nicht verantwortlich ist. Eine angekündigte eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller nicht eingereicht. Sofern sich der Antragsteller darauf beruft, nicht er, sondern der S. G. e.V. habe die Veranstaltung durchgeführt, ist auch diesem Vorbringen nicht zu folgen. Denn ausweislich der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen bezieht sich der Bauantrag des S. G. e.V. auf Veranstaltungen am 19. April 2014 und am 3. Mai 2014. Aus den Verwaltungsvorgängen geht vielmehr hervor, dass der Antragsteller selbst mit Bauantrag vom 27. März 2014 die Durchführung einer Veranstaltung am 5. April 2014 in der Halle auf dem Grundstück H. 8 beantragt hat. Dieser Antrag wurde jedoch durch Bescheid vom 28. April 2014 abgelehnt.
12Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem mit der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2014 gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW angedrohten Betrag von 10.000,00 € und ist nicht unverhältnismäßig.
13Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Gegen die Verdoppelung des erneut angedrohten Zwangsgeldes gegenüber dem festgesetzten Betrag bestehen keine Bedenken. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag zu verdoppeln.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 10.000,00 € festzusetzen.