Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 788/13

Datum:
29.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 788/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0129.5L788.13.00
 
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung; Variationsbreite einer Baugenehmigung; Bestandsschutz
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3; BauO NW § 61 Abs 1; VwVfG NRW § 43 Abs 2
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2013 (5 K 3176/13) wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die Untersagung der Nutzung des Grundstücks I.----straße 1 als Schrottplatz richtet, und angeordnet, soweit sie sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 16.000,00 € richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 20% und die Antragsgegnerin zu 80%.

2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank