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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 872/13

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 872/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0911.5K872.13.00
 
Schlagworte:
Einrichtung mit Pflege- und Betreuungsleistungen; Begriff der Wohnnutzung; Brandschutz; Wohngemeinschaft; Vertrauensschutz
Normen:
BauO NW § 61
Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Nutzung nach der Baunutzungsverordnung in einem reinen Wohngebiet als "Wohnnutzung" zuzulassen ist, führt nicht zu dem Schluss, dass sie auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht lediglich den Anforderungen, die an reine Wohnnutzung gestellt werden, genügen muss.

2. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung und nicht das individuelle und spontane Verhalten einzelner Bewohner.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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