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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4066/12

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4066/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0911.5K4066.12.00
 
Schlagworte:
Verbot der Mehrfachkonzession; Fortsetzungsfeststellungsklage
Normen:
AG GlüStV NW § 16; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; BauO NW § 55 Abs. 4 Satz 10
Leitsätze:

1. Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse ist nicht gegeben, wenn die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert ist, von der begehrten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und daher nicht mit der Klage ihre Rechtsstellung verbessern kann.

2. Durch die Fortsetzungsfeststellungsklage soll verhindert werden, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Die Privilegierung der Fortsetzungsfeststellungsklage endet allerdings dann, wenn mit dem Übergang zum Feststellungsbegehren zugleich der Streitgegenstand in Bezug auf die ursprüngliche Klage ausgewechselt oder erweitert wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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