Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause B. S. 30 in I. . Der Grundbesitz wurde ihm mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes I. steuerlich zugerechnet; das Finanzamt setzte dabei den Grundsteuermessbetrag auf 92,40 DM (entspricht 47,24 €) fest.
3In der Vergangenheit hat der Kläger zahlreiche Rechtsbehelfe gegen Grundsteuerbescheide erhoben sowie für frühere Jahre Anträge auf Erlass bzw. Stundung der Grundsteuerforderungen gestellt, die sämtlich erfolglos waren.
4Mit Grundsteuerbescheid vom 20. Januar 2014, in dem das Steueraktenzeichen 50005000113661550001 als „Vertragsgegenstandsnummer“ bezeichnet wird, setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2014 auf 264,54 € fest. Mit Schreiben vom 25. Januar 2014 bestätigte der Kläger den Eingang des Bescheides. Er wies allerdings darauf hin, dass dieser rechtsungültig und rechtswidrig sei, weil er weder einen Amtsstempel noch eine Unterschrift enthalte. Auch habe die Abgabenordnung von 1977 keine Rechtsgültigkeit mehr. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 seien alle Wahlen seit 1959 und damit auch alle Gesetzesänderungen verfassungswidrig.
5Am 4. August 2014 ging bei Gericht ein undatiertes maschinenschriftliches Schreiben des Klägers ohne Unterschrift ein, in welchem er die Prüfung der Grundsteuerbescheide bezüglich Verfassung und Strafgesetzen beantragt. Einen Vertrag zur angeblichen Vertragsgegenstandsnummer habe er nie unterschrieben. Auf den Hinweis des Gerichts auf die fehlende Unterschrift in der Klage und die Bitte um Übersendung des angefochtenen Bescheids übersandte der Kläger den Grundsteuerbescheid vom 20. Januar 2014. In dem vom Kläger unterschriebenen Übersendungsschreiben teilt dieser mit, dass der Bescheid formaljuristisch nichtig sei, weil Amtsstempel und Unterschrift fehlten.
6Außerdem macht der Kläger zahlreiche Eingaben per E-Mail ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur, auf die ihm jeweils seitens des Gerichts mitgeteilt wurde, dass diese Eingaben einem unterzeichneten Schriftstück nicht gleichständen.
7Der Kläger beantragt,
8den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die Klage im Hinblick auf die fehlende Unterschrift sowie die Bestandskraft des Grundsteuerbescheides für unzulässig.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unzulässig, denn der angefochtene Grundsteuerbescheid vom 20. Januar 2014 ist bestandskräftig. Die gegen ihn erhobene Klage vom 12. Januar 2010 ist erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ am 4. August 2014 bei Gericht eingegangen.
15Vorliegend ist der Grundsteuerbescheid dem Kläger spätestens am 25. Januar 2014 zugegangen; denn unter diesem Datum hat er der Beklagten gegenüber schriftlich bestätigt, den Bescheid erhalten zu haben. Die Klagefrist lief somit spätestens am 25. Februar 2014 ab, so dass die Klage nach Fristablauf erhoben worden ist.
16Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Grundsteuerbescheid mangels Unterschrift nichtig sei. Grundsätzlich muss zwar nach § 119 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten. Dies gilt jedoch nach § 119 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO nicht für einen Verwaltungsakt, der ‑ wie der hier angefochtene Grundsteuerbescheid ‑ formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.
17Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.