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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3451/13

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3451/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0821.5K3451.13.00
 
Schlagworte:
Gebot der Rücksichtnahme erdrückende Wirkung Stellplatz
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NW § 51 Abs. 7
Leitsätze:

1. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt.

2. Der Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich trägt typsicherweise das Risiko, dass eine spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst.

3. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots bleibt aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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