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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3380/13

Datum:
17.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3380/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0717.5K3380.13.00
 
Schlagworte:
Abstandserlass Schrottplatz Grundzüge der Planung
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 31 Abs. 2
Leitsätze:

1. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Satzungsgebers bezüglich der Verwendung einer dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuelle Abstandsliste. Der Verweis auf eine Abstandsliste dient lediglich der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.

2. Der Begriff des Schrottplatzes im Sinne der Abstandsliste ist weit auszulegen und wird als Begriff mit Auffangcharakter verstanden.

3. Bereits das Anliefern, Sortieren, Sammeln und Abtransportieren von Schrott stellen die für einen Schrottplatz typischen Betriebsabläufe dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

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