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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3060/13

Datum:
17.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3060/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0717.5K3060.13.00
 
Schlagworte:
Kfz-Ausstellungsfläche Allgemeines Wohngebiet Fremdkörper Rücksichtnahmegebot sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb
Normen:
BauNVO § 3; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:

1. Allein das Vorliegen einer Sichtbeziehung genügt nicht für die Annahme, die Nutzung präge die Umgebung des Vorhabengrundstücks.

2. Verläuft der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Schule über eine Straße, die der näheren Umgebung zuzuordnen ist und werden dadurch erhebliche bodenrechtliche Spannungen ausgelöst, kann die Schule nicht als Fremdkörper aus der Umgebung hinweg gedacht werden, ohne dass dies den Umgebungscharakter ändern würde.

3. Für die Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebes im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO spricht auch der Umstand, dass der Bereich, in dem die Kfz-Ausstellungsfläche errichtet werden soll, ohnehin stark durch Kraftfahrzeugverkehr vorbelastet ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück T.               170 (Flurstück 110) zu erteilen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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