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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2997/12

Datum:
30.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2997/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0130.5K2997.12.00
 
Schlagworte:
begrünte Fläche; Verdecken begrünter Flächen; nennenswerte Begrünung
Normen:
BauO NW § 13 Abs 2 Satz 2
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an das Verdecken des freien Ausblicks auf begrünte Flächen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW durch Aufstellen einer Werbeanlage in unmittelbarer Nähe zu einer hinter dem Grundstück verlaufenden Baumreihe.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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