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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2169/14

Datum:
01.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2169/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1201.5K2169.14.00
 
Schlagworte:
Werbeanlage Gründe des Denkmalschutzes
Normen:
BauO NW § 75 Abs. 1 Satz 1; DSchG § 9 Abs. 1a; DSchG § 9 Abs. 2a
Leitsätze:

1. Einer Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 a DSchG steht nicht bereits jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange entgegen. Vielmehr ist weitergehend eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten.

2. Verfolgt die Beklagte auf der einen Seite das Ziel, durch aufwendige Instandhaltungsmaßnahmen historisch und architektonisch bedeutende Gebäude nutzbar zu machen und sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, um auf diese Weise das Gebäude zu erhalten, so darf die gewollte Nutzung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass das Unternehmen auf jegliche Anbringung von Außenwerbung an dem Gebäude verzichten muss.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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