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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1174/14

Datum:
14.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1174/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0814.5K1174.14.00
 
Schlagworte:
Klagefrist Zustellung durch Behördenbediensteter tatsächliche Kenntnisnahme Beweiswürdigung
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; LZG NW § 5 Abs. 1 Satz 3; LZG NW § 8
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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