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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1532/13

Datum:
02.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1532/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0102.4L1532.13.00
 
Schlagworte:
Voraussetzungen des Nachweises der künstlerischen Eignung/Fotografie
Normen:
KunsthochschulG, § 41 Abs 5
Leitsätze:

Im Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung als weitere Zugangsvoraussetzung kann die Hochschule die Beurteilungskriterien zugrunde legen, die bei der späteren Beurteilung der Studienleistungen angelegt werden.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

 
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