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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3466/13

Datum:
25.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3466/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0625.4K3466.13.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg aufgrund bindender Verweisung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eröffnet Presserechtliche Auskunftspflicht einer Stiftung des Privatrechts Presserechtlicher Behördenbegriff Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs
Normen:
GVG § 17a; LPG NRW §§ 3, 4; StGB § 203 Abs. 2
Leitsätze:

Eine zivilgerichtliche Rechtswegverweisung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bindet das Verwaltungsgericht auch für das später anhängig werdende Klageverfahren.

Der presserechtliche Behördenbegriff des § 4 LPG NRW erfasst auch eine juristische Personen des Privatrechts (hier: Stiftung), die keine Aufgaben der Daseinsvorsorge im herkömmlichen Sinne wahrnimmt, aber zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe (Erhaltung eines Kulturdenkmals) eingesetzt und finanziell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

§ 203 Abs. 2 StGB ist keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG NRW.

Die Auskunft einer juristischen Person des Privatrechts, welche Unternehmen von ihr bei konkreten Baumaßnahmen und in welchem Umfang beauftragt worden sind, stellt weder einen Geheimnisverrat im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB dar noch eine Verletzung schutzwürdiger privater Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu darüber zu erteilen,

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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Der Kläger ist als freier Journalist für das Ressort Recherche der X.   - Mediengruppe in F.     tätig. In dieser Eigenschaft begehrt er mit seiner Klage von der Beklagten Auskünfte zu von ihm aufgelisteten Bauunternehmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen der Beklagten. Diese Auskünfte sollen im Rahmen einer Recherche der Aufdeckung so genannter „Rechnungs-Leerverkäufe“ dienen, bei denen - so der Kläger - ohne Erbringung von Leistungen von Strohmannfirmen Rechnungen erstellt werden, die von den - angeblichen - Auftraggebern bezahlt und die Zahlungsbeträge nach Abzug einer Gebühr an die - angeblichen - Auftraggeber zurückgezahlt werden.
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