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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 2582/13

Datum:
07.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2582/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1107.2K2582.13.00
 
Schlagworte:
Haftungsbescheid; Organschaft; Organgesellschaft; Ermessen
Normen:
AO § 191 Abs 1; AO § 73; VwGO § 114 S 1
Leitsätze:

1.

Merkmale des Haftungstatbestands müssen – ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte – bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt und demgemäß auch für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend ermittelt werden, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift von Bedeutung sind.

2.

Die Inanspruchnahme von Organgesellschaften, die im Gemeindegebiet nicht gewerblich tätig waren, ist mit dem Zweck der Haftung von Organgesellschaften für Gewerbesteuerschulden des Organträgers nicht vereinbar.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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