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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 2205/12

Datum:
24.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2205/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0124.2K2205.12.00
 
Schlagworte:
Nachforderungszinsen, rückwirkendes Ereignis
Normen:
AO § 233a Abs 2a; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2
Leitsätze:

Die Entscheidung, ob die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruht, ist vom Finanzamt gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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