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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 105/13

Datum:
06.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 105/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0206.2K105.13.00
 
Schlagworte:
Vergnügungssteuer, sexuelle Dienstleistung, Abgabemaßstab
Normen:
GG Art 105 Abs 2a, GG Art 12 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, § 2 Abs 1 KAG NRW
Leitsätze:

1. Einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den eigentlichen Steuerträger steht nicht entgegen, dass an einem einzelnen Veranstaltungstag die Höhe der Vergnügungssteuer die Einnahmen einer Person des Prostitutionsgewerbes übersteigen kann. Die Abwälzung muss nicht in jedem Einzelfall gelingen, sondern nur grundsätzlich möglich sein.

2. a) Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung darf sowohl das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt (personenbezogener Steuergegenstand) als auch die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in dafür bestimmten Einrichtungen (einrichtungsbezogener Steuergegenstand) besteuern.

b) Es begegnet keinen Bedenken, dass eine Besteuerung nach beiden Steuertatbeständen stattfindet, wenn eine Person des Prostitutionsgewerbes ihre Dienstleistung nicht isoliert anbietet, sondern für die Ausübung ihres Gewerbes Infrastrukturleistungen eines auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen spezialisierten Betriebes nutzt. Besteuert wird der Aufwand des sich Vergnügenden, welcher höher ist, wenn bezogen auf die sexuelle Vergnügung mehr Leistungen in Anspruch genommen werden.

3. Bei einem Abgabemaßstab, welcher für das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt eine Pauschale pro Veranstaltungstag beträgt, liegt der erforderliche lockere Bezug zum Vergnügungsaufwand des Kunden vor. Bei der Entscheidung, mit welchem Steuermaßstab der Vergnügungsaufwand erfasst wird, hat der gemeindliche Satzungsgeber einen weitreichenden Spielraum. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands ist praktisch nicht möglich, weil die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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