Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 156/14

Datum:
10.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 156/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0410.1L156.14.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung; Stellenbesetzung; Bestenauslese; dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Anlassbeurteilung; Vorbeurteilung; Vergleichbarkeit; Beurteilungszeiträume; Aktualität; Statusamt; Qualifikationsgleichstand; Wartefrist
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;; BeamtStG § 9;; VwGO §§ 65, 123 Abs. 1; LBG NRW § 15 Abs. 3
Leitsätze:

1. Bei einem Qualifikationsgleichstand zwischen der Anlassbeurteilung eines Beförderungsbewerbers, dessen aktuelle Regelbeurteilung noch aus seinem früheren Statusamt resultiert, und den Regelbeurteilungen der übrigen Beförderungsbewerber kann es sachgerecht sein, für den weiteren Leistungsvergleich die aktuelle Regelbeurteilung des zwischenzeitlich anlassbeurteilten Bewerbers außer Betracht zu lassen.

2. Diese Betrachtungsweise gilt jedoch nur, wenn die Möglichkeit besteht, auf weitere vergleichbare Vorbeurteilungen sämtlicher Bewerber zurückzugreifen, die eine ähnliche Aktualität aufweisen (hier verneint im Verhältnis Eingangsamtsbeurteilung ggü. Regelbeurteilungen.

3. Der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschlüsse vom 11.10.2013 - 6 B 915/13 - und vom 07.11.2013 - 6 B 1034/13 -) folgend kann es in Fällen dieser Art geboten sein, auch für diejenigen Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen zu erstellen, deren letzte Regelbeurteilung aus dem aktuellen Statusamt herrührt, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen (bejaht bei einer Abweichung von einem Jahr und acht Monaten).

4. Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz sind nur aus zwingenden dienstlichen Gründen, nicht aber wegen erhöhten Verwaltungsaufwands oder der Entscheidung für ein Regelbeurteilungssystem, möglich.

5. Eine mangels hinreichend aktueller (Regel-)Beurteilung im derzeitigen Statusamt gefertigte Anlassbeurteilung hat zum Zwecke größtmöglicher Vergleichbarkeit als Beurteilungsbeginn auf den Zeitpunkt der Beförderung abzustellen und muss dies hinreichend kenntlich machen.

 
Tenor:

          Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit  Ausnahme der außergerichtlichen          Kosten der  Beigelade nen, die diese selbst trägt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank