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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5929/12

Datum:
29.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 5929/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0929.1K5929.12.00
 
Schlagworte:
Rüstzeiten; Aufrüsten; Abrüsten; persönlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände; Anlegen; Ablegen; Führungs- und Einsatzmittel; Polizeibeamte; Polizeivollzugsbeamte; Treu und Glauben; Feststellungsklage; Arbeitszeit; Dienstzeit; Einsatzbereitschaft; Wach- und Wechseldienst; Schichtwechsel; Vorgesetzter
Normen:
BeamtStG § 34 Satz 1, § 35 Satz 2; VwGO § 43 Abs 1, 2;; AZVOPol NRW § 1; BGB § 242
Leitsätze:

1. Der für das Anlegen der jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn ("Aufrüsten") und deren Ablegen nach Schichtende ("Abrüsten") erforderliche Zeitaufwand einschließlich der für die Übergabe und Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln benötigten Zeit ist Arbeitszeit im Sinne der AZVOPol NRW.

2. Gegenüber einer seit Jahren eingeübten Praxis ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass hierzu keine ausdrückliche Dienstanweisung der Behördenleitung bestanden hat, wenn er gleichzeitig versäumt hat, das Auf- und Abrüsten während der Dienstschicht durch eine ausreichende personelle und sachliche Organisation sicherzustellen.

3. Dem Beamten darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er seinen Dienst aufgrund seiner Gehorsamspflicht und der Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, an den allgemein - auch von den Vorgesetzten - erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten ausrichtet.

4. Für die Feststellung zusätzlich erbrachter Dienstzeit durch das Auf- und Abrüsten außerhalb der Dienstschicht ist es nicht entscheidend, ob hierfür eine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden hat.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde    , Polizeiinspektion    , Polizeiwache     , in der Zeit seit dem     2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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