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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1790/13

Datum:
31.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1790/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0131.19L1790.13.00
 
Schlagworte:
Spielhalle, glücksspielrechtliche Erlaubnis, aufschiebende Wirkung, Ermessensreduzierung auf Null
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, GlüStV § 24, 29 Abs. 4; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2
Leitsätze:

1. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bei dem Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV nur gegeben, wenn ein Nicheinschreiten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht vertretbar wäre (hier verneint).

2. § 29 Abs. 4 GlüStV ist die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass die in § 1 Abs. 1 AG GlüStV NRW normierten Zielsetzungen des GlüStV wie der Jugendschutz oder die Bekämpfung der Spielsucht keine darartige Dringlichkeit besitzen, dass deswegen ein sofortiger Vollzug zwingend geboten wäre.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5884/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2013 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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