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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1497/13

Datum:
08.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1497/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0108.19L1497.13.00
 
Schlagworte:
Friseurhandwerk Friseur Senioreneinrichtung Seniorenheim Seniorenzentrum Altenhilfe Zweigstelle Filiale Niederlassung Hauptbetrieb Handwerksrolle Eintragungspflicht Zulassungspflicht Berufsfreiheit Gefahrgeneigtheit
Normen:
HwO § 1 Abs. 1; HwO § 1 Abs. 2;; HwO § 3; HwO § 6 Abs. 1;; HwO § 16 Abs. 3; GG Art. 12
Leitsätze:

Erbringt ein selbständiger Friseur außerhalb des Handwerkskammerbezirks seines Hauptsitzes in Senioreneinrichtungen regelmäßig wiederkehrend Friseurdienstleistungen in angemieteten, mit dem für einen Friseurbetrieb typischen Mobiliar ausgestatteten Räumlichkeiten, kann dies eine Pflicht zur Eintragung mit dem Friseurhandwerk auch in die Handwerksrolle des Handwerkskammerbezirks der Senioreneinrichtung begründen.

Die Eintragungspflicht mit einer solchen Zweigstelle hängt nicht davon ab, ob diese für eigene Rechnung handelt. Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Hauptbetrieb sowie die Erledigung der kaufmännischen und personellen Angelegenheiten durch diesen hindern die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht.

Die Zulassungspflicht des Friseurhandwerks ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar.

 
Tenor:
 
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