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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2289/13

Datum:
24.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2289/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0324.19K2289.13.00
 
Schlagworte:
Wasserpfeife, Nichtraucherschutz, getrocknete Früchte, Shiazo-Steine
Normen:
§§ 1, 1 NiSchG NRW
Leitsätze:

Das Nichtraucherschutzgesetz ist auf Gaststätten, in denen in Wasserpfeifen lediglich getrocknete Frückte oder Shiazo-Steine verwendet werden, wegen dieser Nutzung der Wasserpfeifen nicht anwendbar.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen auf die Gaststätte der Klägerin keine Anwendung findet, solange und soweit die Klägerin nur Wasserpfeifen (Shishas) anbietet, die ausschließlich tabakfrei mit melassebehandelten Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten genutzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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