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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 1681/14.A

Datum:
10.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 1681/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1210.18A.L1681.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Bulgarien Drittstaat sicherer Drittstaat, kein Schutzstatus Konzept der normativen Vergewisserung Durchführbarkeit der Abschiebung Übernahmeersuchen Rückübernahmeabkommen
Normen:
AsylVfG § 34a; VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

1. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Schutzstatus für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien derzeit eingehalten wird.

2. Das Erfordernis der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung erfordert grundsätzlich, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, vor Erlass der Abschiebungsanordnung geklärt ist.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 a K 4883/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom27. Oktober 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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