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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 223/13.A

Datum:
02.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18a K 223/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0902.18A.K223.13A.00
 
Schlagworte:
Asyl Irak Yeziden Gruppenverfolgung Verfolgungsdichte
Normen:
AsylVfG § 3 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

Den Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Yeziden droht derzeit in der Provinz Ninivee im nördlichen Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihren Glauben anknüpfende Gruppenverfolgung durch die sunnitisch-extremistische Organisation "Islamischer Staat".

Vor dieser Verfolgung finden die Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Yeziden aktuell weder eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten, noch können sie in absehbarer Zeit effektiven Schutz durch die irakische Armee oder die kurdischen Peschmerga-Truppen erwarten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2012 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3Abs. 1 AsylVfG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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