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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 5740/13

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5740/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1118.18K5740.13.00
 
Schlagworte:
Versorgungswerk, berufsständisches Insolvenz Insolvenzverwalter Antragsrecht Mitglied Kapitalleistung Hinausschieben Fälligkeit
Normen:
InsO § 80; InsO § 35 Abs 1; ZPO § 857; HeilberufsG NRW § 6a Abs 1 S 3; VwVfG § 41 Abs 1 S 1; VwVfG § 44 Abs 1
Leitsätze:

1. Das Recht des Mitglieds eines berufsständischen Versorgungswerks, das Hinausschieben der Fälligkeit der bei einem berufsständischen Versorgungswerk erworbenen Kapitalleistung zu beantragen, stellt ein höchstpersönliches, unpfändbares Recht dar und geht daher im Falle der Insolvenz nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, diejenigen der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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