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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 5235/12

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5235/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0429.18K5235.12.00
 
Schlagworte:
Hundesteuer Hundehalter Halterbegriff gewerbliche Hundehaltung Aufnahme in den Haushalt
Normen:
GG Art 105 Abs 2a
Leitsätze:

Entsprechend dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandssteuer setzt das Tatbestandsmerkmal "Aufnahme des Hundes in den Haushalt" voraus, dass der Hund in den privaten Lebensbereich aufgenommen wird. Eine Integrierung des Hundes in den ausgeübten Gewerbebetrieb reicht für die Haltereigenschaft nicht aus.

Fehlt es bereits an dem Tatbestandsmerkmal der Aufnahme des Hundes in den Haushalt, kommt es bei Anwendung des vorliegenden Satzungsrechts nicht entscheidend darauf an, dass der entsprechende Gewerbebetrieb, auf dessen Gelände der Hund gehalten wird, existenziell auf die Hundehaltung angewiesen ist und ohne diese nicht ausgeübt werden kann.

 
Tenor:

Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom16. Oktober 2012 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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