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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a K 2480/11.A

Datum:
28.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17a K 2480/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0828.17A.K2480.11A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot Abschiebungsschutz alleinstehend Betreuung Betreuungsnotwendigkeit Epilepsie Erkrankung Kind Kosovo Krankheit paranoide Schizophrenie psychische Erkrankung Roma Schizophrenie
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für ein an Epilepsie erkranktes Kind der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo bei gleichzeitig psychisch schwer erkrankter Mutter

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2011 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 4. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Kläger tragen 11/12 und die Beklagte 1/12 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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