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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 944/14

Datum:
26.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 944/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0926.17K944.14.00
 
Schlagworte:
Insolvenzverwalter Auskunft Absichtsvolle Nichtregelung Besondere Rechtsvorschrift Jahreskontoauszug Personenbezogene Daten Steuergeheimnis
Normen:
IFG NRW § 4 Abs 2; IFG NRW § 9 Abs 1; AO § 30
Leitsätze:

1. Ein Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vom Finanzamt Auskunft in Gestalt von Jahreskontoauszügen zum Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen.

2. Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht einem solchen Anspruch nicht entgegen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes F.     -NordOst vom       00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zum Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin (C.   X.           GmbH, Steuernummer 000/0000/0000) beim Finanzamt F.     -NordOst für sämtliche Steuerarten ab dem 1. Januar 2012 bis einschließlich 9. August 2013 durch Herausgabe eines Klartextkontoauszuges zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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