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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 666/14.A

Datum:
30.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15a K 666/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0530.15A.K666.14A.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Beiordnung, Gerichtsbezirk, ansässig, Kostendämpfung, Vertrauensverhältnis, besondere Kenntnisse
Normen:
VwGO § 166;; ZPO § 121 Abs 3
Leitsätze:

Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet werden. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen besonderer Umstände wie das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder besonders qualifizierter rechtlicher oder tatsächlicher Kenntnisse die Beiordnung ohne örtliche Beschränkung erfolgen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Änderung des Prozesskostenhilfebeschlus-ses der Kammer vom 16. April 2014 dahingehend, Rechtsanwältin N.      aus L.    ohne örtliche Beschränkung beizuordnen, wird abgelehnt

 
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