Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 832/11

Datum:
12.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 832/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0212.15K832.11.00
 
Schlagworte:
Verrechnung, Investitionen, Zuführungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen, Einleitung, Trennsystem, Mischsystem, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Schadstofffracht, Schadstoff
Normen:
AbwAG § 10 Abs 3, AbwAG § 10 Abs 4
Leitsätze:

Bei Zuführungsanlagen nach § 10 Abs. 4 AbwAG können bei einer Abwasserbeseitigung im Trennsystem die Investitionen mit den Abwasserabgaben für alle Einleitungen aus dieser einheitlichen Anlage verrechnet werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. K.      °°°° (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°°) verpflichtet, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°° auf 0,00 € festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank