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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 741/14

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 741/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0509.14L741.14.00
 
Schlagworte:
Verbot; Auflage; Deutschland den Deutschen; Parolen; öffentliche Sicherheit; öffentliche Ordnung
Normen:
GG Art. 8; GG Art. 5; GG Art. 21;; StGB § 130;; VersG § 15
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit eines Demonstrationsverbots aufgrund eines befürchteten Verstoßes gegen § 130 StGB wegen Parolen wie "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!" u.ä.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 2217/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom  9. Mai 2014 wird  mit folgenden Auflagen wiederhergestellt:

a) Die Versammlung wird als Standkundgebung auf dem Platz an der N.------straße / Ecke N1.-----------straße (Platz vor der dortigen D.           ) durchgeführt.

b) Das Skandieren von Parolen (insbesondere „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!“ oder „Ali, Mehmet, Mustafa - fahrt zurück nach Ankara!“), die dazu geeignet sind, als ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden, ist verboten.

c) Auflagen des Antragsgegners, die der geordneten Durchführung der Versammlung dienen, sind zu befolgen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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