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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 663/14

Datum:
28.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 663/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0428.14L663.14.00
 
Schlagworte:
Versammlung Verbot Fackeln Wahlkampf Partei Verein Ordnung
Normen:
VersG § 15, GG Art 8, GG Art 21
Leitsätze:

1. Allein die Personenidentität der handelnden Akteure einer Versammlungsanmeldung lässt nicht den Rückschluss zu, es handele sich bei der Versammlung um die Fortführung oder Unterstützung einer verbotenen Vereinigung.

2. Versammlung als Wahlkampfveranstaltung

 
Tenor:

1.              Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1975/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass Auflagen des Antragsgegners, die der geordneten Durchführung der Versammlung dienen, zu befolgen sind.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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