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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 641/14

Datum:
24.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 641/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0424.14L641.14.00
 
Schlagworte:
Versammlung Verbot Versammlungsverbot öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Verein Partei Nachfolgeorganisation
Normen:
VersG § 15, GG Art. 5,; GG Art. 8, VereinsG § 20
Leitsätze:

1. Eine unzulässige Fortführung oder Förderung einer verbotenen Vereinigung durch eine Versammlung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich eine neu gegründete Partei im eigenen Namen ebenso wie eine verbotene Veeinigung mit vergleichbaren Zielsetzungen der Ausdrucksform einer versammlung bedient.

2. Auch zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Ordnung kommen in Erster Linie Auflagen in Betracht. Erst wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann eine Versammlung verboten werden.

3.Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung vom Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art 8 GG beschränken.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1903/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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