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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 1245/14

Datum:
21.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1245/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0821.14L1245.14.00
 
Schlagworte:
Uniformverbot Rechtsschutzinteresse Hinweis Auflage
Normen:
VereinsG § 21; StGB § 86; VersG § 15; VersG § 3
Leitsätze:

Zur Abgrenzung von Auflagen und Hinweisen auf die Rechtsauffassung der Behörde

Es spricht viel dafür, dass das gemeinschaftliche Tragen von einheitlichen "Motto-Hemden" mit dem Aufdruck "Die Rechte - Stadtschutz" gegen das Uniformverbot des § 3 VersG verstößt (offen gelassen)

 
Tenor:

  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

          abgelehnt.

          Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

          Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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