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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 744/12

Datum:
22.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 744/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0822.14K744.12.00
 
Schlagworte:
Totenfürsorge; Totenruhe; Religionsfreiheit; Friedhof; Konfession; Friedhofssatzung; praktische Konkordanz; Bestattung; Umbettung
Normen:
GG Art. 4; GG Art. 140; GG Art. 1; GG Art. 2; WRV Art. 137
Leitsätze:

1. Ein konfessioneller Friedhofsträger in der Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts kann sich wirksam durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag dazu verpflichten, bestimmte Personen auf seinem Friedhof zu bestatten.

2. Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3. Die durch Art. 4 GG geschützte Befugnis zu bestimmen, dass nur Angehörige einer bestimmten Konfession auf dem Friedhof bestattet werden dürfen, kann im Einzelfall hinter eine vertraglich eingegangene Verpflichtung zurücktreten müssen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Verpflichtung zum Teil bereits umgesetzt und so ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und durch die Ausführung des Vertrages keine unerträgliche Beeinträchtigung zwingender Glaubensgrundsätze hervorgerufen wird. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessanbwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte zu ermitteln.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Dezember 2011 verurteilt, ihre Zustimmung zu einer Bestattung der verstorbenen Frau I.         T.       im Wege der Umbettung in das Doppelgrab D 9 auf ihrem Friedhof T1.-----straße in F.     zu erteilen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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Entscheidungsgründe :

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