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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4116/13

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 4116/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0701.14K4116.13.00
 
Schlagworte:
PKH Prozesskostenhilfe Anwalt Gerichtskosten Gerichtskostenfrei Rechtsschutzinteresse Rundfunkbeitrag Befreiung Härtefall
Normen:
RBStV § 4, VwGO § 166, ZPO § 122
Leitsätze:

1. Verfahren, die auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gerichtet sind, sind gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in gerichtskostenfreien Verfahren nicht statthaft, wenn der antragstellende Beteiligte nicht anwaltlich vertreten ist, oder dargelegt hat, zukünftig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen.

3. Personen, deren Einkommen unterhalb des Sozialhilfesatzes liegt, werden von der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) nicht erfasst. Ihnen ist es regelmäßig zuzumuten Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und sodann unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 1 RBStV zu stellen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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