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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13a K 3563/13.A

Datum:
12.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13a K 3563/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0612.13A.K3563.13A.00
 
Schlagworte:
Ärztliche Atteste, psychische Erkrankung, Behandlungsverlauf, Prognose, Bosnien und Herzegowina
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
 
Tenor:

Soweit der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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