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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 495,55 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der gestellte Antrag,
3die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 43/14 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzuordnen,
4ist bereits unzulässig.
5Der im Klageverfahren wörtlich gestellte Antrag, die „Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Dezember 2014 aufzuheben“, dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller die an ihn gerichtete Aufforderung der Obergerichtsvollzieherin C. vom 11. Dezember 2013 anfechten will. Insoweit ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO mangels eines anfechtbaren Verwaltungsaktes unstatthaft.
6Zwar stellt die durch die Vollstreckungsbehörde an einen Schuldner gerichtete Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft bei der Vollstreckungsbehörde nach § 5a VwVG NRW einen Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde dar. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, da er in § 284 Abs. 6 Satz 3 AO, der (nur) für das Verfahren der Vermögensauskunft bei den Vollstreckungsbehörden nach § 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW Anwendung findet, bestimmt hat, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat.
7Soweit die Vollstreckungsbehörde dagegen - wie hier - gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justiz i. S. d. § 5a Abs. 1 VwVG NRW einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft und darauf folgender Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen stellt, ist der an das Amtsgericht gerichtete Antrag kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum. Das Ersuchen ist ein Akt der Rechtshilfe, ein zwischenbehördlicher Akt, aber kein Verwaltungsakt.
8Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. November 1960 - VII C 184.57 - m.w.N., Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1961, S.134; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 9 B 426/09 - zum Antrag auf Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren in einem Verfahren gleichen Rubrums.
9Zwar ist dagegen die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung der Obergerichtsvollzieherin C. vom 11. Dezember 2013 zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung gemäß § 802f ZPO eine Maßnahme, gegen die der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz beantragen kann. Dieser Rechtsschutz kann aber nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen im Zivilprozesswege erfolgen, auf den er insoweit zu verweisen ist.
10Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Klageantrages kommt auch eine Auslegung der erhobenen Klage als einer auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Unterlassungsklage nicht in Betracht. Zudem ist auch der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eindeutig formulierte Antrag im Eilrechtschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht einer Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs. 1 VwGO zugänglich.
11Soweit die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz 9. Januar 2014 nunmehr aus äußerster anwaltlicher Vorsicht beantragt, den Antrag in einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO „umzudeuten“, legt das Gericht dies im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers sachgerecht dahingehend aus, dass er nunmehr hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahmen ohne - hilfsweise mit - Sicherheitsleistung einzustellen und den Vollstreckungsauftrag gegenüber der Gerichtsvollzieherin zurückzunehmen.
12Der nach den obigen Ausführungen im Hinblick eine noch zu erhebende Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
13Denn es fehlt an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung der Vollstreckung im Hinblick auf die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund einer Einstellungs- oder Beschränkung vorliegt oder aber die vom Vollstreckungsgläubiger zu beachtenden Verfahrensvorschriften des § 5a VwVG NRW verletzt worden sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den vollziehenden Leistungsbescheids, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind dagegen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
14Eine Verletzung der §§ 5a, 6 und 6a VwVG NRW ist nicht glaubhaft gemacht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW sind erfüllt. Der Vollstreckung, die ausweislich der dem an das Amtsgericht C1. gerichteten Antrag vom 16. Oktober 2013 beigefügten „Aufstellung der Beitragsforderungen- Ausstandsverzeichnis -„ Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2013 betrifft, liegen Leistungsbescheide vom 22. Januar 2008, vom 16. Mai 2008 (Änderungsbescheid), 20. Januar 2009, 23. Januar 2009 (Änderungsbescheid), 19. Juni 2009 (Änderungsbescheid), 7. August 2009 (Änderungsbescheid), 28. August 2009 (Änderungsbescheid), 16. Oktober 2009 (Änderungsbescheid), 19. Januar 2010, 9. April 2010 (Änderungsbescheid), 28. Mai 2010 (Änderungsbescheid), 18. Januar 2011, 13. Mai 2011 (Änderungsbescheid), 20. Mai 2011 (Änderungsbescheid), 27. Januar 2012, 22. Januar 2013 und 6. Dezember 2013 (Änderungsbescheid) zugrunde. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, die zur Pfändung gegebenen Beträge seien „nicht festgesetzt“ und hierzu auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der für das Veranlagungsjahr 2013 mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 2013 festgesetzten Grundsteuer verweist, ist dem Antragsteller zwar zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das Veranlagungsjahr 2013 betreffende Grundsteuerbeträge in der dem Amtsgericht C1. übersandten Aufstellung aufgelistet hat. Aufgrund der mit Schreiben vom 4. Februar 2013 erfolgten Aussetzung der Vollziehung ist zwar die Festsetzung nicht - wie der Antragsteller wohl meint - aufgehoben, die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides aber hinsichtlich der damit festgesetzten Grundsteuer - und zwar nur dieser - nach § 6a Abs. 1 Buchst. a VwVG NRW gehemmt. Die Antragsgegnerin hat jedoch in der Antragserwiderung vom 8. Januar 2014 erklärt, dass diese Beträge nicht mehr der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde gelegt werden und hat dies auch der zuständigen Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts C1. mit Schreiben vom 8. Januar 2014 unter Vorlage eines aktualisierten Ausstandsverzeichnisses mitgeteilt. Weiterhin führte die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung aus, dass sie trotz der nunmehrigen Außerachtlassung dieser Beträge im Hinblick auf die Höhe der weiterhin bestehenden Forderung an der Vollstreckungsmaßnahme festhalte.
15Soweit der Antragsteller weiterhin unter Hinweis auf den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2013 geltend macht, sämtliche im Ausstandsverzeichnis aufgeführten Forderungen, soweit es sich dabei um Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 handele, seien aufgehoben worden, geht er fehl. Vielmehr ist durch diesen Bescheid lediglich die zuvor mit Jahresbescheiden festgesetzte Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 aufgehoben worden. Wie sich bei verständiger Auslegung dem Bescheid entnehmen lässt, sollten durch diese (lediglich) die mit den jeweiligen Jahresbescheiden zuvor erfolgten Festsetzungen von Grundsteuern für die Jahre 2011 und 2012 durch (teilweise) Rücknahme der Jahresbescheide (vollständig) aufgehoben werden. So ist als Abgabenart lediglich „Grundsteuer“ genannt und nur hierauf bezogen eine Ermäßigung der Beträge „neu in EUR“ auf 0, 00 erfolgt ist.
16Die Vollstreckung ist auch nicht wegen fehlender Mahnung der festgesetzten und im Ausstandsverzeichnis (noch) aufgeführten Grundbesitzabgaben unzulässig. Eine Mahnung steht im (intendierten) Ermessen der Antragsgegnerin (§§ 6 Abs. 3, 19 Satz 1 VwVG NRW).
17Ob der Antragsteller Mahnungen hinsichtlich der fälligen Quartalsforderungen im Rahmen des automatisierten Verfahrens der Antragsgegnerin erhalten hat, kann hier letztlich dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass die Schuldner monatlich öffentlich über die Tagespresse an die Zahlung erinnert werden (§ 19 Satz 3 VwVG NRW). Weiterhin waren Mahnungen nämlich im konkreten Fall auch aus einem weiteren Grund entbehrlich. Der Antragsteller hat, wie der Kammer aus verschiedenen vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht geführten Eil- und Klageverfahren bekannt ist, über mehrere Jahre keine Zahlungen auf von der Antragsgegnerin festgesetzte Grundbesitzabgaben geleistet. Die Kammer hat daher bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 13 L 930/08 - im Verfahren gleichen Rubrums, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 - 9 B 1640/08 - ausgeführt, dass es einer Mahnung nicht mehr bedarf, wenn der Zweck der Mahnung, den Vollstreckungsschuldner vor einer überraschenden Zwangsvollstreckung zu verschonen, nicht mehr zu erfüllen ist.
18Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 1982 - 8 B 1774/81 -, OVGE MüLü 36, 68 (69) und vom 15. Juli 1064 - II B 380/64 -, die öffentliche Verwaltung (DöV), 1965, S. 52 f..
19Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die erfolgte Verwertung des von der Antragsgegnerin gepfändeten BMW Mini Coopers geltend macht, dass der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Pfändung die Forderung deutlich überstiegen habe und daher die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses unzulässig sei, verkennt er, dass seit der Pfändung des Fahrzeugs im März 2009 weitere nicht beglichene Forderungen aufgelaufen sind, die der jetzigen Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegen. Die Antragsgegnerin hat auch, wie sich der in Beiakte Heft 3 Blatt 26 enthaltenen „Zahlungsverrechnung“ entnehmen lässt, einen erzielten Versteigerungserlös in Höhe von 2.500,00 € auf Altforderungen und Verwertungskosten verrechnet. Bei summarischer Prüfung spricht danach Überwiegendes dafür, dass es sich bei den im (aktualisierten) Ausstandsverzeichnis aufgeführten Forderungen um noch offene, auch nicht durch Pfändungserlöse getilgte Forderungen handelt.
20Auch soweit der Antragsteller weiterhin einwendet, die Antragsgegnerin habe für die im Rahmen der Verwertung des Fahrzeuges erfolgten Beschädigungen des Fahrzeugs einzustehen, berührt dies nicht die Zulässigkeit der streitigen Vollstreckungsmaßnahme. Sollte ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Antragsgegnerin tatsächlich in Betracht kommen, könnte der Antragsteller mit bestehenden Forderungen der Antragsgegnerin insbesondere nicht schuldbefreiend aufrechnen, da es sich hierbei weder um eine unbestrittenen noch um einen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch handeln dürfte (§ 226 Abs. 3 AO). Daher kommt es auf die Frage, ob der Antragsgegnerin tatsächlich ein Fehlverhalten bei der Verwertung des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, nicht an.
21Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Zulässigkeit des Verlangens auf Erteilung einer Auskunft über das Vermögen gegenüber einem Vollstreckungsschuldner nach § 5a VwVG NRW auch nicht Voraussetzung, dass diesem vom Vollstreckungsgläubiger vor oder zumindest mit dem Verlangen eine Forderungsaufstellung über die noch offenen Forderungen übersandt wird. Den vom Antragsteller übersandten Ablichtungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er jedenfalls mit der Ladung der zuständigen Gerichtsvollzieherin zum Termin vom 11. Dezember 2013 das dem an das Amtsgericht C1. gerichteten Antrag beigefügte Ausstandsverzeichnis erhalten hat.
22Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vor. Danach muss der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justiz für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über ein Vermögen erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nach dem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Soweit der Antragsteller insoweit rügt, dass die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde ihn nicht entsprechend aufgefordert habe, ist dies ausweislich der Verwaltungsvorgänge tatsächlich nicht geschehen. Vielmehr ist der Antragsteller durch die Gerichtsvollzieherin mit dem Ladungsschreiben vom 11. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert worden.
23Die Aufforderung durch Gerichtsvollzieherin genügt aber den in § 5a VwVG NRW gestellten Voraussetzungen für eine Vollstreckung. Trotz der alleinigen Nennung der Vollstreckungsbehörde i.S.d. § 2 VwVG NRW in § 5a Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW als der zur Aufforderung zur Zahlung verpflichteten Behörde ist nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers dieser zur Aufforderung der Zahlung zuständig. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Regelungen des § 5a VwVG NRW, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung des § 5a Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW, nach der sich das Verfahren für den Vollstreckungsbeamten der Justiz nach den §§ 802 c bis 802 l ZPO - und nicht, wie der Antragsteller geltend macht, nach § 284 AO - richtet. Nach § 802 f Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen zu setzen (Satz 1). Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume (Satz 2). Aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist danach der Gerichtsvollzieher nach seiner Beauftragung für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme einschließlich der Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zuständig.
24Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, die Aufforderung des Gerichtsvollziehers gehe über den Antrag der Antragsgegnerin hinaus, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass ein an das Amtsgericht gerichteter Antrag nach § 5a VwVG NRW neben der Einholung der Vermögensauskunft durch den zuständigen Gerichtsvollzieher nach § 802c Abs. 3 ZPO zwingend die Abnahme der Versicherung an Eides statt beinhaltet. Im Übrigen wäre für den Fall, dass ein Gerichtsvollzieher über den gestellten Antrag hinaus tätig würde, der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 - abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57-68 und OVG NRW; Beschluss vom 21. Juni 2012 - 9 B 686/12 - in einem Verfahren gleichen Rubrums) nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren.