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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 749/13

Datum:
27.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 749/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0227.13K749.13.00
 
Schlagworte:
Schmutzwassergebühren, Schätzung, Wasserverbrauch
Normen:
KAG § 6, AO § 162
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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