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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4179/12

Datum:
30.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4179/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1030.13K4179.12.00
 
Normen:
VwGO § 74 Abs 1 Satz 2, § 60
Leitsätze:

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Wiedereinsetzungsgründe sind dem Gericht mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist mitzuteilen.

Hierzu gehören auch diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig beantragt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ent-sprechend Sicherheit leistet.

 
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