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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2709/13

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2709/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:1114.13K2709.13.00
 
Schlagworte:
Frontmetermaßstab; (Teil-)Hinterliegergrundstücke; zugewandte Front; Straßenreinigungsgebühren
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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