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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1109/13

Datum:
11.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
13 K 1109/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0211.13K1109.13.00
 
Schlagworte:
Benutzungsgebühren Wohnungseigentümer Gesamtschuldner Inhaltsadressat Bekanntgabeadressat
Normen:
KAG NRW § 6; AO § 44 Abs 1 Satz 1; WEG § 1 Abs 2 WEG § 10 Abs 8
Leitsätze:

Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer in kommunales Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.

Die einzelnen Wohnungseigentümer sind Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstückes; sie nehmen die grundstücksbezogenen und benutzungsgebührenpflichtigen gemeindlichen Einrichtungen Straßenreinigung, Abfallentsorgung und Entwässerung in Anspruch.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet

 
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