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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 629/14

Datum:
23.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 629/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0423.12L629.14.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutz Klage Rechtsmissbrauch Sachfremde Zwecke Justizgewährungsanspruch
Normen:
GG Art 19 Abs 4
Leitsätze:

Der auf Art. 19 Abs. 4 GG basierende Justizgewährungsanspruch findet seine Grenze dort, wo das Rechtsschutzgesuch ganz offensichtlich nicht mehr der Verfolgung rechtlicher Interessen, sondern sachfremden Zwecken und der groben Verunglimpfung von Verfahrensbeteiligten einschließlich der mit der Angelegenheit befassten Justizorgane dient.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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