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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 227/14

Datum:
17.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 227/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0417.12L227.14.00
 
Schlagworte:
Dienstpostenkonkurrenz Stellenbesetzung Anforderungsprofil konstitutiv
Normen:
§ 123 VwGO; GG Art 33 Abs 2
Leitsätze:

Eine Änderung des (konstitutiven) Anforderungsprofils im laufenden Bewerbungsverfahren ist nicht zulässig.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens Ausbilder/in Einsatzleitstelle ( Ausbilder/in ELS ) mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und untersagt, die nach A 9m. D. mit Zulage ÜBesG NRW bewertete Beförderungsstelle mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,- Euro festgesetzt.

 
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