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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4704/12

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4704/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0506.12K4704.12.00
 
Schlagworte:
Rückforderung Familienzuschlag Anzeigefpflicht Mitverursachung Vergleichsmitteilung Billigkeit Verjährung Verjährungsbeginn
Normen:
BBesG § 12 Abs 2 Sätze 1 bis 3,; § 40 Abs 4, Abs 7; BGB § 199 Abs 1
Leitsätze:

1. Teilt der Beamte seinem Dienstherrn eine besoldungsrelevante Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen - hier die Dienstaufnahme der Ehegattin - nicht mit, und führt dies zu einer Zuvielzahlung von Bezügen, kommt eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht in Betracht.

2. Eine Mitverursachung einer anderen Bezügestelle des öffentlichen Dienstes für die Zuvielzahlung kann dem Dienstherrn nicht zugerechnet werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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