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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1551/13

Datum:
29.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1551/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0129.11L1551.13.00
 
Normen:
VwGO § 123; AufenthG § 25 Abs 5
Leitsätze:

Keine schützenswerte Integrationsleistung bei vorsätzlicher Täuschung der deutschen Behörden über die wahre Identität.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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