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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2661/12

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2661/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0115.10K2661.12.00
 
Schlagworte:
Wohngemeinschaft; rechtliche Verbundenheit; selbstorganisierte und selbstverantwortete Wohngemeinschaft
Normen:
WTG § 2 Abs 1; WTG § 2 Abs 2; WTG § 2 Abs 3; WTG § 4 Abs 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage gegen Feststellungsbescheid betreffend die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes auf eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Senioren

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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