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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1643/12

Datum:
12.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1643/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2014:0212.10K1643.12.00
 
Schlagworte:
Folgenbeseitigungsanspruch; Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Leistungsklage; Selbstbeschaffung; rechtzeitige Kenntnis; Dringlichkeit
Normen:
SGB VIII § 36a Abs 3 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Klage auf Übernahme von Elternbeiträgen in einer privaten Kindertagesstätte

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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