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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 3963/11.A

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 3963/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0315.9A.K3963.11A.00
 
Schlagworte:
Menschenhandel; Zwangsprositution; bestimmte soziale Gruppe; Nigeria
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art 10 Abs. 1 Buchst d) Satz 1
Leitsätze:

Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind und die nach ihrer Befreiung gegen die Täter ausgesagt haben, sind auch dann nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen, wenn ihnen nach ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch die jeweiligen Täter droht.

Die Annahme einer sozialen Gruppe scheitert an einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Insoweit fehlt jeglicher Gruppenbezug der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschließlich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, haben von den jeweiligen Tätern keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

Entgegen VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2011 - 3 K 1465/09WI.A, juris -.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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