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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 807/13

Datum:
20.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 807/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2013:0920.9L807.13.00
 
Schlagworte:
Gutachtenaufforderung; Verhältnismäßigkeit; Wahlmöglichkeit; Blut- und Urinuntersuchung
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; § 11 Abs. 8; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

Ohne besondere Rechtfertigung ist es unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unverhältnismäßig, den Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung eines Gutachtens eines bestimmten Arztes aufzufordern, wenn mehrere gleichqualifizierte Leistungserbringer zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, wenn diese unterschiedliche Gebühren verlangen.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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